Allgemeine Geschäftsbedingungen – MK ZEIT GmbH Menden

  1. Allgemeines

1.1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MK ZEIT GmbH Menden sind Bestandteil des mit dem Kunden – nachfolgend „Entleiher“ – abgeschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und gelten in Ergänzung dazu. Sie liegen allen Leistungen der MK ZEIT GmbH Menden zugrunde, gelten sowohl für Folgeaufträge als auch bei ständigen Geschäftsbeziehungen und sind daher ausdrücklich Bestandteil aller – auch zukünftigen – Angebote, Aufträge und Verträge der MK ZEIT GmbH Menden auf dem Gebiet der Arbeitnehmerüberlassung.

Der Geltung von abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Entleihers wird ausdrücklich widersprochen.

1.2. Erlaubnis

Die MK ZEIT GmbH Menden besitzt die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (AÜG), ausgestellt von der Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf am 21.12.2010.

Die MK ZEIT GmbH Menden ist derzeit tarifgebundenes Mitglied des Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und hat die Anwendung der tariflichen Regelungen des BAP bzw. seines Rechtsvorgängers – des BZA – mit der DGB-Tarifgemeinschaft in der jeweils gültigen Fassung mit den Leiharbeitnehmern im Arbeitsvertrag vereinbart. Die MK ZEIT GmbH Menden hat sich vorbehalten, die vorbenannten Tarifverträge durch Eintritt in einen anderen Arbeitgeberverband, Abschluss eines Haustarifvertrages oder eine entsprechende schriftliche Erklärung gegenüber den (Leih-) Arbeitnehmer zu wechseln. Die MK ZEIT GmbH Menden wird den Entleiher unverzüglich von dem etwaigen Entschluss eines Tarifwechsels unterrichten.

1.3. Vertragsschluss

Arbeitnehmerüberlassungsverträge bedürfen gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG der Schriftform und werden für die MK ZEIT GmbH Menden erst verbindlich, wenn für jeden Auftrag eine vom Entleiher unterzeichnete Vertragsurkunde vorliegt. Auch Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden jedweder Art sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von beiden Seiten unterzeichnet werden. Dies gilt insbesondere auch für Auskünfte und Zusagen von Mitarbeitern der MK ZEIT GmbH Menden sowie die Änderung des Schriftformerfordernisses an sich.

  1. Rechtsbeziehungen der Parteien

2.1. Vertragsgegenstand

Gegenstand des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Gestellung von (Leih-) Arbeitnehmern (im folgenden Arbeitnehmer) durch die MK ZEIT GmbH Menden an den Entleiher auf der Grundlage des AÜG. Die Vertragsleistung der MK ZEIT GmbH Menden besteht ausdrücklich nicht in der Erbringung der durch den überlassenen Arbeitnehmer auszuführenden Dienst-, Werk- bzw. Arbeitsleistung selbst.

2.2. Konkretisierung

Hat die MK ZEIT GmbH Menden einen für die Tätigkeit geeigneten und ausreichend qualifizierten Arbeitnehmer ausgewählt und an den Entleiher überlassen, beschränkt sich die Überlassungspflicht auf diesen Arbeitnehmer (Konkretisierung).

2.3. Arbeitsverhältnis

Die MK ZEIT GmbH Menden ist Arbeitgeber des überlassenen Arbeitnehmers nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Die Vergütung des überlassenen Arbeitnehmers erfolgt daher ausschließlich durch die MK ZEIT GmbH Menden . Der Arbeitnehmer ist nicht berechtigt, Vorschüsse oder irgendwelche Zahlungen vom Entleiher entgegen zu nehmen.

2.4. Änderung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit

Der Entleiher ist nur berechtigt, den Arbeitnehmer zur Durchführung der im Vertrag vereinbarten Tätigkeit einzusetzen. Der Arbeitnehmer darf daher ausschließlich Geräte, Werkzeuge, Maschinen und sonstige Arbeitsmaterialien benutzen, die zur Ausführung dieser Tätigkeit erforderlich sind.

Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sowie etwaige Neudispositionen sind ausschließlich mit der MK ZEIT GmbH Menden zu vereinbaren, wobei die MK ZEIT GmbH Menden auf die besonderen Wünsche und Anforderungen im Entleiherbetrieb angemessen Rücksicht nehmen wird.

Soll der überlassene Arbeitnehmer mit anderen Tätigkeiten betraut oder an einem anderen Tätigkeitsort eingesetzt werden, so hat der Entleiher die MK ZEIT GmbH Menden im Voraus darüber zu unterrichten und deren schriftliche Zustimmung einzuholen.

2.5. Arbeitszeit

Der von der MK ZEIT GmbH Menden überlassene Arbeitnehmer hat die im Unternehmen des Entleihers geltende Arbeitszeit einzuhalten. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage richten sich nach den jeweils im Entleihbetrieb gültigen Regelungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.

Soll der Arbeitnehmer zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die Beschäftigung nur mit besonderer behördlicher Genehmigung zulässig ist, hat der Entleiher diese Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen.

2.6. Geheimhaltung

Die MK ZEIT GmbH Menden und der überlassene Arbeitnehmer sind soweit rechtlich zulässig zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet. Eine entsprechende Geheimhaltungsverpflichtung hat der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich übernommen.

2.7. Ausländische Arbeitnehmer

Bei Einsatz ausländischer Arbeitnehmer sichert die MK ZEIT GmbH Menden zu, dass ein Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 3 AufenthaltsG, bzw. die etwaige Leiharbeit erlaubende Arbeitsberechtigung EU nach § 284 SGB III formell wirksam vorliegt. Der Entleiher hat ihm bekannte etwaige Einschränkungen des Aufenthaltstitels-/der Arbeitsberechtigung EU hinsichtlich des Arbeitsortes oder der Branche einzuhalten. Im Fall von Verstößen gegen die genannten Einschränkungen stellt der Entleiher die MK ZEIT GmbH Menden von Ansprüchen der Erlaubnisbehörde frei.

2.8. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

2.8.1 Die MK ZEIT GmbH Menden überlässt nur Arbeitnehmer welche nach § 12 AGG vorbeugend über die Inhalte des AGG instruiert und auf die Einhaltung des AGG verpflichtet wurden.

2.8.2 Der Entleiher wird hinsichtlich eines von der MK ZEIT GmbH Menden bereit zu stellenden Arbeitnehmers keine Auswahlvorgabe machen bzw. einen bereits überlassenen Arbeitnehmer nicht wegen eines Grundes abmelden, die bzw. der eine unzulässige unterschiedliche Behandlung wegen der im AGG genannten Benachteiligungsverbote beinhaltet. Der Entleiher hat die Arbeitsanweisungen gegenüber dem Arbeitnehmer benachteiligungsfrei auszuüben.

2.8.3 Der Entleiher hat durch Maßnahmen – auch vorbeugende, wie z. B. Schulungen – Sorge dafür zu tragen, dass der Arbeitnehmer nicht durch eine von dem Entleiher eingesetzte Person benachteiligt wird bzw. dass eine bereits erfolgte Benachteiligung durch Maßnahmen gegenüber dieser Person, wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder Kündigung, unterbunden wird.

2.8.4 Der Entleiher hat die Geschäftsstellenleitung der Geschäftsstelle, die den Arbeitnehmer an ihn überlässt, unverzüglich über etwaige Benachteiligungen, ggf. durch eine von ihm eingesetzte Person, insbesondere auch durch einen Arbeitnehmer der MK ZEIT GmbH Menden, zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht gemäß Satz 1 gilt auch, wenn zunächst nur die konkrete Befürchtung einer zukünftigen Benachteiligung gegeben ist.

2.8.5 Sollte der Entleiher oder eine von ihm eingesetzte Person den Arbeitnehmer benachteiligen oder besteht – weil der Entleiher die in Ziff.2.8.3 genannten Maßnahmen nicht ergriffen hat – die konkrete Befürchtung einer zukünftigen Benachteiligung, ist die MK ZEIT GmbH Menden berechtigt, den in Bezug auf den benachteiligten Arbeitnehmer bestehenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen, ohne zur Bereitstellung eines anderen Arbeitnehmers verpflichtet zu sein; dies gilt nicht, wenn die Benachteiligung durch einen anderen Arbeitnehmer der MK ZEIT GmbH Menden erfolgt.

2.8.6 Sollte der Entleiher oder eine von ihm eingesetzte Person den Arbeitnehmer benachteiligen, stellt der Entleiher die MK ZEIT GmbH Menden von allen Ansprüchen Dritter, insbesondere solchen des benachteiligten Arbeitnehmers, im Innen- und soweit rechtlich möglich bereits im Außenverhältnis frei, die gegenüber der MK ZEIT GmbH Menden geltend gemacht werden; dies gilt nicht, wenn die Benachteiligung durch einen anderen Arbeitnehmer der MK ZEIT GmbH Menden erfolgt. Der Entleiher ersetzt der MK ZEIT GmbH Menden auch einen Schaden, welcher ihr dadurch entsteht, dass zum Schutz des Arbeitnehmers vor einer Benachteiligung bei dem Entleiher der vorzeitige Abbruch eines Einsatzes erforderlich geworden ist.

  1. Kündigung des Vertrags/ Zurückweisung/ Ersetzungsbefugnis

3.1. Kündigung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags

Der Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag ist (vorbehaltlich anderer vertraglichen Vereinbarungen im Einzelfall) beiderseits mit einer Frist von 3 Werktagen zum Wochenende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der MK ZEIT GmbH Menden erfolgt; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Arbeitnehmer mitgeteilt wird.

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die MK ZEIT GmbH Menden ist insbesondere in folgenden Fällen zur außerordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses und zum Abzug der Arbeitnehmer berechtigt:

  • Nichtbeachtung der Unfallverhütungsvorschriften durch den Entleiher,
  • erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Entleihers sowie Zahlungsverzug

3.2. Zurückweisung des Arbeitnehmers

Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden des ersten Überlassungstages des Arbeitnehmers fest, dass dieser für die vorgesehene Tätigkeit ungeeignet ist, ohne dass ein Fall des Auswahlverschuldens (fachliche/persönliche Geeignetheit) vorliegt, hat er ihn unverzüglich innerhalb dieser ersten 4 Stunden schriftlich unter Angabe der Gründe zurückzuweisen. Ihm werden sodann kulanzhalber bis zu 4 Arbeitsstunden sowie die An- und Abreise für diesen Tag nicht berechnet.

Zu einem späteren Zeitpunkt kann der Entleiher den Leiharbeitnehmer mit Wirkung für die nächste Schicht/den nächsten Arbeitstag nur dann durch schriftliche Erklärung unter Angabe der Gründe gegenüber der MK ZEIT GmbH Menden zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die MK ZEIT GmbH Menden zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

In den Fällen der Zurückweisung wird die MK ZEIT GmbH Menden im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine geeignete, fachlich gleichwertige Ersatzkraft zur Arbeitsleistung zur Verfügung stellen. Eine Verpflichtung hierzu trifft die MK ZEIT GmbH Menden aber nur dann, wenn sie den zurückgewiesenen Arbeitnehmer nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.

  1. Ausfall des Arbeitnehmers nach Konkretisierung:

Setzt der Arbeitnehmer die Arbeit nach Überlassungsbeginn (nach der Konkretisierung) nicht fort, ohne dass die MK ZEIT GmbH Menden hierfür ein Verschulden trifft, ist die MK ZEIT GmbH Menden unverzüglich zu unterrichten. Für diesen Fall ist die MK ZEIT GmbH Menden verpflichtet, sich um die Gestellung einer Ersatzkraft zu bemühen. Diese Verpflichtung beschränkt sich auf solche Arbeitnehmer, die mit der MK ZEIT GmbH Menden im Zeitpunkt des Nichtfortsetzens der Arbeit in einem Arbeitsverhältnis stehen und sich weder in einem anderen Einsatz befinden noch für einen anderen Einsatz durch Abschluss eines entsprechenden Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bereits eingeplant sind.

Für die Zeit von der Mitteilung vom Fehlen bis zur Gestellung einer Ersatzkraft wird der Entleiher von seiner Vergütungspflicht befreit.

  1. Preise und Zahlung

5.1. Die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zugunsten der MK ZEIT GmbH Menden vereinbarte Vergütung gilt zuzüglich der Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Arbeit an Sonn- und Feiertagen und zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

5.2. Die Zahlungen sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsstellung zu leisten.

5.3. Die MK ZEIT GmbH Menden und der Entleiher werden die Vergütung ab der sechsten Einsatzwoche an etwaige nachträglich geänderte Einsatzinhalte angemessen anpassen, wenn der Arbeitnehmer höher qualifiziert eingesetzt wird und MK ZEIT GmbH Menden daher tarifvertraglich verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen dem tariflich vereinbarten Entgelt und dem für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit vorgesehen Entgelt zu bezahlen.

5.4. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen der MK ZEIT GmbH Menden und dem Arbeitnehmer finden die zwischen dem BZA und den Mitgliedsgewerkschaften des DGB geschlossenen Tarifverträge Anwendung. Soweit nach Abschluss des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungs­vertrages für den an den Entleiher überlassenen Arbeitnehmer

5.4.1 eine Erhöhung der nach Maßgabe der anwendbaren Tarifverträge an den Arbeitnehmer zu zahlenden tariflichen Entgelte (einschließlich Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstiger Sondervergütungen) oder von tariflichen Aufwandsersatzleistungen eintritt,

oder

5.4.2 eine Erhöhung der an den Arbeitnehmer zu zahlenden Entgelte oder von Aufwandsersatzleistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen eintritt,

ist die MK ZEIT GmbH Menden berechtigt, rückwirkend für den Zeitraum ab Wirksamwerden der vorgenannten Entgelterhöhungen die vereinbarte Vergütung entsprechend der ursprünglichen Kalkulation der mit dem Entleiher vereinbarten Vergütung zu erhöhen. Hierbei ist der Anteil des tariflichen Entgelts an der Vergütung mit 75%, derjenige der an den Arbeitnehmer zahlbaren Aufwendungsersatzleistungen mit 15 % der der Kalkulation der Vergütung zugrunde liegenden Gesamtaufwendungen der MK ZEIT GmbH Menden in Ansatz zu bringen. Dem Entleiher bleibt das Recht vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass die vorstehend genannten Erhöhungen des tariflichen Entgelts des überlassenen Arbeitnehmers bzw. der diesem zu zahlenden Aufwandsersatzleistungen für die MK ZEIT GmbH Menden jeweils zu keiner bzw. zu einer nur anteiligen Erhöhung ihrer Lohn- und/oder Lohnnebenkosten führen. Ggf. ist die MK ZEIT GmbH Menden lediglich berechtigt, die entsprechend erhöhten Lohn- und Lohnnebenkosten in ihre ursprüngliche Kalkulation einzustellen und eine so kalkulierte höhere Vergütung zu verlangen.

5.5. Soweit für den an den Entleiher überlassenen Arbeitnehmer für die Dauer der Überlassung an den Entleiher Branchenzuschläge, ohne dass diese von der MK ZEIT GmbH Menden kalkuliert worden waren, oder höhere Branchenzuschläge zu zahlen sind, als von der MK ZEIT GmbH Menden bei Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages kalkuliert, und deren Zahlbarkeit (1.) nach den im Hinblick auf die Anwendbarkeit eines Branchenzuschlagstarifvertrages in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag dokumentierten Informationen des Entleihers für die MK ZEIT GmbH Menden nicht erkennbar war oder (2.) darauf zurückzuführen ist, dass sich diese dokumentierten Informationen des Entleihers geändert haben, verpflichtet sich der Entleiher, die MK ZEIT GmbH Menden von sämtlichen ihr hierdurch entstehenden Aufwendungen freizustellen; dies gilt insbesondere für etwaige hierdurch begründete Lohnnachzahlungen, nachzuzahlende Sozialversicherungsabgaben, Geldstrafen oder Bußgelder.

  1. Haftung

6.1. Die MK ZEIT GmbH Menden haftet in Bezug auf den überlassenen Arbeitnehmer nur für die rechtzeitige Bereitstellung und die ordnungsgemäße Auswahl eines für die Tätigkeit geeigneten und ausreichend qualifizierten Arbeitnehmers (- nachfolgend „Auswahlhaftung“ genannt -). Die Auswahlhaftung der MK ZEIT GmbH Menden ist ausgeschlossen, wenn der überlassene Arbeitnehmer mit einer in dem Arbeitnehmerüberlassungsauftrag nicht genannten Tätigkeit betraut wird. Die MK ZEIT GmbH Menden haftet nicht für Schäden, die ein Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht; entsprechendes gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Leistung nicht erbringt. Satz 3 gilt nicht, wenn der jeweilige Schaden auf ein Auswahlverschulden der MK ZEIT GmbH Menden zurückzuführen ist.

6.2. Für eine Verletzung der in Ziff. 6.1. und/oder in einer Rahmenvereinbarung genannten oder sich kraft Gesetzes ergebenden Pflicht haftet die MK ZEIT GmbH Menden nur, wenn die MK ZEIT GmbH Menden, ein gesetzlicher Vertreter der MK ZEIT GmbH Menden oder ein Erfüllungsgehilfe der MK ZEIT GmbH Menden die Pflichtverletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen hat; eine verschuldens-

unabhängige Haftung ist ausgeschlossen. Im Falle von Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit wird auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet.

6.3. Die Haftung der MK ZEIT GmbH Menden ist beschränkt auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden; diese Beschränkung gilt nicht, wenn die MK ZEIT GmbH Menden , ein gesetzlicher Vertreter der MK ZEIT GmbH Menden oder ein Erfüllungsgehilfe der MK ZEIT GmbH Menden den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben oder der Schaden infolge der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist.

6.4. Umstände aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der MK ZEIT GmbH Menden die Überlassung eines geeigneten Arbeitnehmers dauerhaft oder zeitweise wesentlich erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, Epidemien, behördliche Anordnungen – hat MK ZEIT GmbH Menden auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Solche Umstände berechtigen die MK ZEIT GmbH Menden, die Überlassung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten; der Entleiher kann aufgrund solcher Umstände erst zurücktreten, wenn die Verzögerung bereits länger als zwei Wochen andauert. Hat die MK ZEIT GmbH Menden die Verzögerung hingegen gemäß Ziff. 6.1. und 6.2. zu vertreten, gelten hinsichtlich eines Rücktritts des Entleihers ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen.

6.5. Der Entleiher stellt die MK ZEIT GmbH Menden von solchen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer fehlerhaften Ausführung einer von dem überlassenen Arbeitnehmer geschuldeten Tätigkeit gegenüber der MK ZEIT GmbH Menden geltend machen.

6.6. Der Entleiher stellt die MK ZEIT GmbH Menden von solchen Ansprüchen eines an ihn überlassenen Arbeitnehmers frei, die dieser wegen einer Verletzung der den Entleiher treffenden Pflichten zur Gewährleistung der Arbeitssicherheit des Arbeitnehmers gegenüber der MK ZEIT GmbH Menden geltend macht.

  1. Übernahme von überlassenen Arbeitnehmern/ Personalvermittlung

7.1. Recht des Entleihers zur Übernahme

Der Entleiher kann mit an ihn überlassenen oder ihm zur Überlassung angebotenen Arbeitnehmern der MK ZEIT GmbH Menden bereits vor Beginn der Überlassung, während oder innerhalb von sechs Monaten nach vorangegangener Überlassung ein eigenständiges Arbeitsverhältnis begründen und auf diese Art Arbeitnehmer übernehmen (nachfolgend „Übernahme“ genannt). Das Vertragsverhältnis zwischen der MK ZEIT GmbH Menden und dem Entleiher ist insoweit auch darauf gerichtet, ihm den jeweiligen Arbeitnehmer zu vermitteln. Im Zuge der Übernahme sind seitens des Arbeitnehmers die gegenüber der MK ZEIT GmbH Menden geltenden Kündigungsfristen zu beachten.

7.2. Angemessene Vermittlungsprovision

7.2.1 Für den Fall einer Übernahme gemäß Ziffer 7.1. ist die MK ZEIT GmbH Menden berechtigt, dem Entleiher eine Vermittlungsprovision in Rechnung zu stellen, soweit nicht der Entleiher nachweisen kann, dass die MK ZEIT GmbH Menden für die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem an ihn überlassenen oder ihm zur Überlassung angebotenen Arbeitnehmern nicht ursächlich geworden ist. Gleiches gilt für den Fall einer Übernahme gemäß Ziff. 7.1. durch ein Unternehmen, das mit dem Entleiher einen Konzern gemäß § 18 AktG bildet.. Die Vermittlungsprovision beträgt das 150-fache der zwischen der MK ZEIT GmbH Menden und dem Entleiher zuletzt vereinbarten bzw. – im Falle der Übernahme vor erstmaliger Überlassung – der von der MK ZEIT GmbH Menden angebotenen Stundenvergütung für den übernommenen Arbeitnehmer zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und verringert sich für jeden Monat, der der Übernahme unmittelbar vorhergehenden Überlassung des übernommenen Arbeitnehmers an den Entleiher um 1/12. Im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag können auch andere Regelungen getroffen werden. Sofern der Entleiher nachweist, dass der Aufwand für die Gewinnung einer Ersatzkraft für den gemäß Ziff. 7.1. übernommenen Arbeitnehmer geringer ist, als die Vermittlungsprovision gemäß Satz 1, verringert sich diese um 50 %, mindestens jedoch auf den Betrag, der dem Aufwand für die Gewinnung einer vergleichbaren Ersatzkraft entspricht.

7.2.2. Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher bzw. dem mit dem Entleiher einen Konzern gemäß § 18 AktG bildenden Unternehmen und, falls ein solcher Arbeitsvertrag nicht geschlossen wurde, mit Beginn des zwischen diesen Personen begründeten Arbeitsverhältnisses fällig.

  1. Gerichtsstand/Schlussbestimmungen

8.1. Gerichtsstand

Für den Vertrag zwischen der MK ZEIT GmbH Menden und dem Entleiher gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Geschäftssitz der MK ZEIT GmbH Menden ist in Menden (Sauerland) HRB Arnsberg, soweit der Entleiher Kaufmann im Sinn des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.

Der gleiche Gerichtsstand gilt sofern unser Arbeitnehmer an einen Entleiher für eine Tätigkeit im Inland überlassen wird, der Entleiher jedoch bei Abschluss dieses Vertrages oder zu einem späteren Zeitpunkt keinen allgemeinen Gerichtsstand (mehr) im Inland hat oder ein solcher nicht bekannt ist.

8.2. Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine unbewusste Regelungslücke herausstellen, so wird infolgedessen die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Entleiher und die MK ZEIT GmbH Menden verpflichten sich in diesem Fall, den beabsichtigten Zweck durch Vereinbarung einer Ersatzbestimmung anzustreben, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.